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SATZUNG

Präambel

 

Um die Lebensqualität des Stadtteils Dickenberg gezielt zu verbessern, bedarf es engagierter und ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger. Bürgerschaftliches Engagement muss sich aber organisieren und gemeinsam auftreten, um erfolgreich zu sein.

Mit einem Verein können die Ziele, Bedarfe und Interessen des Stadtteils Dickenberg und seiner Bürger zielgerichtet angegangen, vertreten und verwirklicht werden.

Der Verein Dickenberger Interessen und Projekte engagiert sich aus diesem Grunde für alle Belange des Stadtteils Dickenberg und bündelt Kräfte und Interessen für bürgerschaftliche Projekte und Ideen aller Art.

 

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein trägt den Namen: „Dickenberger Interessen und Projekte“.

2. Der Sitz des Vereins ist Ibbenbüren.

3. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

2. Zweck des Vereins ist die unmittelbare Förderung

  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

  • des Umwelt- und Landschaftsschutzes,

  • der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung,

  • der Kindererziehung und Bildung,

  • der Jugend- und Altenhilfe,

  • des Heimatgedankens,

  • des Sports

3. Der Satzungszweck soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Erhöhung der Verkehrssicherheit (z.B. durch Anbindung des Ortsteiles Dickenberg an das vorhandene Radwegenetz der Stadt Ibbenbüren und der Nachbar-gemeinden/-städte).

  • Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur im Ortsteil Dickenberg. (z.B. Förderung des Ausbaus von Kindergartenplätzen).

  • Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen für die erfolgte Ausweitung von Industrie- und Gewerbeflächen im Ortsteil Dickenberg (z. B. Ersatzaufforstungen, Anlage von Hecken und Biotopen).

  • Rekultivierung der Bergehalden der Ruhrkohle AG unter Wiederherstellung abgetragener ehemaliger Marken-, Wanderwege oder Laufstrecken.

Für die genannten Zwecke sammelt der Verein Geldspenden, und leistet Arbeiten, die bei der Planung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen anfallen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen.  

 

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Jede natürliche sowie jede juristische Person kann Mitglied im Verein werden.

 

2. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt aus dem Verein (Kündigung)

  • Ausschluss aus dem Verein

  • Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

 

4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beenden (Kündigung). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu jedem vollen Kalendermonat möglich.

 

5. Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgen. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

 

§ 4 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind zu unparteiischer, unabhängiger Vereinsarbeit verpflichtet. Die Mitglieder sollen den Vereinszweck fördern und haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner sachlichen und zeitlichen Möglichkeiten zum Erreichen des Vereinszieles beizutragen.

 

3. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Details werden in der „Beitragsordnung Dickenberger Interessen und Projekte“ festgelegt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand  

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform einberufen. Zur Fristwahrung genügt das Versanddatum.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen entschieden, Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

9. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 7 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:

  • Änderungen der Satzung des Vereins

  • Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des oder der Kassenprüfer

  • Entgegennahme des Kassenberichtes

  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzender

  • dem 2. Vorsitzender

  • dem Schriftführer

 

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

3. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

 

4. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand für die restliche Amtszeit entsprechend ergänzen.

 

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

 

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

 

2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes des Vereins.

  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

 

6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

1. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens ein Kassenprüfer gewählt. Der oder die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit der oder des Kassenprüfer(s) entspricht der des Vorstandes

 

2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

 

Der Verein haftet nicht für Beratungen, die durch seine Mitglieder durchgeführt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

2. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Träger:

a) des Ev. Lukas-Kindergartens auf den Dickenberg, den Kindergartenverbund im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg und

b) des Kath. St. Barbara-Kindergartens auf dem Dickenberg, die Kath. Kirchengemeinde Sankt Franziskus, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 10.12.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. 

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